Verhaltenskodex für Lieferanten
1. EINHALTUNG DER GESETZE
Die Kenntnis und Befolgung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bilden die Grundlage für die Einhaltung des Lieferanten-Kodexes. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie über geltende internationale Verordnungen und Konventionen sowie über regionale und innerstaatliche Gesetze stets auf dem Laufenden sind und sich daranhalten.
Verpflichtungen der Lieferanten:
1.1 Alle einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsrechte, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Steuern und Korruptionsbekämpfung sowie die in diesem Dokument festgelegten Anforderungen sind einzuhalten. Weiter ist dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen vorliegen.
1.2 In Fällen, in denen die innerstaatliche Rechtslage einen stärkeren Schutz als die Anforderungen in diesem Lieferanten-Kodex darstellen, genießen die innerstaatlichen Gesetze oder Verordnungen Vorrang.
1.3 Zu beachten ist, ob innerstaatliche Verordnungen oder deren Durchsetzung im Konflikt zu internationalen Menschenrechtsstandards stehen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich Lieferanten bemühen, die allgemein anerkannten Menschenrechte zu achten.
1.4 Die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften muss auf Nachfrage nachgewiesen werden können.
2. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Die Sicherheit steht bei Seco grundsätzlich an erster Stelle.
Lieferanten müssen eine sichere, dem Arbeitsschutz entsprechende Arbeitsumgebung schaffen und sämtliche praktikablen Vorkehrungen treffen, um Zwischenfälle und Verletzungen zu vermeiden.
Bei Lieferanten muss ein angemessenes, risikobasiertes Gesundheits- und Sicherheitsprogramm in Kraft sein, das u. a. eine Arbeitsschutzstrategie sowie entsprechende Anweisungen und Schulungen umfasst, und das für alle Mitarbeiter verständlich ist. Der Umfang des Gesundheits- und Sicherheitsprogramms muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken stehen.
Das Programm muss mindestens die folgenden Maßnahmen umfassen:
Verpflichtungen der Lieferanten:
2.1 BRANDSCHUTZ
Alle Arbeitsumgebungen müssen regelmäßig kontrolliert werden, damit der Brandschutz ausnahmslos
gegeben ist. Es müssen funktionstüchtige Brandmeldeanlagen, angemessene Feuerlöschanlagen,
deutlich gekennzeichnete, zugängliche Fluchtwege und Notausgänge entsprechend der Größe des Standorts,
des Umfangs und der Art der dort durchgeführten Arbeiten sowie angemessen für das potenzielle Verletzungs- und Brandrisiko zu jedem Zeitpunkt vorhanden sein. Feueralarm- und Evakuierungsübungen müssen regelmäßig durchgeführt werden.
2.2 GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie deren Auswirkungen sind zu identifizieren und durch die Einführung von Notfallplänen und Notfalleinsatz-Verfahren zu minimieren. Alle Mitarbeiter müssen vor möglichen
Gesundheits- und Sicherheitsgefahren geschützt werden. Es müssen Verfahren zur Gefahrenidentifizierung,
Risikobewertung und Bestimmung erforderlicher Kontrollen vorhanden sein. Alle Mitarbeiter müssen kostenlos eine angemessene und funktionierende persönliche Schutzausrüstung erhalten. Es sind Verfahren und Systeme zu implementieren, die die Handhabung, Verfolgung und Meldung von Arbeitsunfällen und Krankheitsfällen ermöglichen. Geeignete Verbandskästen bzw. Erste-Hilfe-Sets müssen einfach zugänglich sein. Unter den eingesetzten Mitarbeitern sollten immer einige einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben. Mitarbeiter dürfen bei der Arbeit nicht unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stehen.
2.3 BEDINGUNGEN AM ARBEITSPLATZ
Arbeitsumgebungen müssen sauber, gut beleuchtet sowie ausreichend belüftet sein und akzeptable Temperaturen und Geräuschpegel aufweisen. Trinkwasser, hygienische Sanitäranlagen und saubere Essbereiche müssen frei zugänglich sein.
2.4 UNTERKÜNFTE
Sollte eine Unterkunft gestellt werden, muss jeder Mitarbeiter ein eigenes Bett erhalten. Für Männer und Frauen müssen getrennte Schlafbereiche, Toiletten und Duschen vorhanden sein. Alle Anforderungen unter Punkt 2.1 gelten auch für Unterkünfte und Kantinen.
3. ARBEITS- UND MENSCHENRECHTE
Es ist von großer Bedeutung, dass unsere Lieferanten ihre Mitarbeiter fair sowie mit Würde und Respekt behandeln und die Menschenrechte achten. Auch sollten Lieferanten und deren Mitarbeiter Arbeits- und allgemein anerkannte Menschenrechte weder missbrauchen noch beeinträchtigen oder Dritte dabei unterstützen.
Verpflichtungen der Lieferanten:
3.1 KINDERARBEIT
3.1.1 Kinderarbeit und die Ausbeutung von Kindern sowie die Unterstützung von Kinderarbeit und der Ausbeutung von Kindern durch Lieferanten werden nicht geduldet. Es ist ein System einzurichten, mit
dem sichergestellt werden kann, dass keine Kinder beschäftigt werden. Dieses muss auch systematische Überprüfungen sowie die Aufbewahrung von Altersnachweisen für alle neuen Mitarbeiter umfassen. Das Mindestalter für die Erwerbstätigkeit ist 15 Jahre (oder 14 Jahre, wenn nach nationalem Recht zulässig) bzw.
es gilt das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter, wenn dies ein höheres Alter als 15 Jahre vorsieht.
Sicherzustellen ist auch, dass alle neuen Mitarbeiter über einen Pflichtschulabschluss verfügen, bevor sie ein Arbeitsverhältnis eingehen.
3.1.2 Es sind schriftliche Verfahren für die Wiedergutmachung zu entwickeln, sollte ein Fall von Kinderarbeit an einem Unternehmensstandort festgestellt werden.Diese Verfahren müssen im besten Interesse des Kindes sein, einschließlich angemessener finanzieller oder anderweitiger Unterstützung, um Kindern einen dauerhaften Schulbesuch zu ermöglichen.
3.1.3 Es ist zu verhindern, dass junge Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) eine Arbeit ausführen, die ihrer Gesundheit oder ihrer körperlichen, psychischen, sozialen, geistigen oder moralischen Entwicklung schaden könnte. Weiter darf nicht zugelassen werden, dass junge Arbeitnehmer Nachtschichten übernehmen.
3.1.4 Alle geltenden Gesetze und Verordnungen für Ausbildungsprogramme sind einzuhalten.
3.2 ZWANGSARBEIT
3.2.1 Der Einsatz oder die Unterstützung jeglicher Form von erzwungener, unfreiwilliger oder illegaler Arbeit, einschließlich Menschenhandel, Gefängnisarbeit oder Zwangsarbeit durch Lieferanten wird nicht geduldet.
3.2.2 Alle Überstunden müssen einvernehmlich erfolgen, es sei denn, diese sind notwendig und werden gemäß innerstaatlichen Gesetzen angeordnet. Mitarbeitern muss es gestattet sein, Unterkunft und Arbeitsplatz in ihrer Freizeit ungehindert zu verlassen.
3.2.3 Lieferanten dürfen von Mitarbeitern zu keinem Zeitpunkt als Bedingung für ihre Beschäftigung die Aushändigung von Original-Personenzertifikaten oder Ausweispapieren wie behördlich ausgestellte Identifizierungsnachweise, Reisepässe oder Arbeitsgenehmigungen verlangen.
3.2.4 Lieferanten müssen von jeglichen rechtswidrigen Praktiken als Disziplinarmaßnahme absehen, wie z. B. Geldstrafen in Form von ungerechten oder illegalen Lohnabzügen, Zurückhaltung von Lohnzahlungen oder Einstellung von Arbeitgeberleistungen.
3.2.5 Lieferanten dürfen keine Anzahlungen, Gebühren, Geldstrafen, Kredite oder Rückzahlungsvereinbarungen
dazu nutzen, die Mitarbeiter daran zu hindern, das Unternehmen nach einer Kündigung innerhalb einer
angemessenen Frist zu verlassen. Es muss sichergestellt werden, dass alle Rückzahlungsvereinbarungen absehbar, angemessen und in zeitlich begrenztem Rahmen erfolgen.
3.2.6 Lieferanten müssen sicherstellen, dass alle Wanderarbeiter fair und gleichberechtigt gegenüber lokalen
Mitarbeitern behandelt werden.
3.3 BELÄSTIGUNG, GROBE ODER UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
Körperliche oder psychische Belästigung sowie Missbrauch ist nicht zu dulden, weder in verbaler Form noch
in nonverbaler Form durch Gesten, einschließlich grober oder unmenschlicher Behandlung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder unerwünschter sexueller Annäherungsversuche. Auch die Androhung einer solchen Behandlung darf nicht toleriert werden. Öffentliche Verwarn- und Strafsysteme sind zu verbieten.
3.4 DISKRIMINIERUNG
3.4.1 Diskriminierung bei Einstellungs- und Beschäftigungspraktiken ist nicht zu dulden. Dazu gehören beispielsweise die aktive oder passive Unterstützung von Beförderungen, Leistungen, Ausbildungsangeboten,
Entlassungen oder Kündigungen aufgrund von Alter, ethnischer Zugehörigkeit, nationaler oder
sozialer Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familien- oder Elternstatus, Schwangerschaft,
Behinderung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, politischer Zugehörigkeit, einer schweren Krankheit oder
einer anderen Erkrankung, die zu einer Diskriminierung gemäß geltendem Recht führen oder unter den
Diskriminierungsschutz nach den IAO-Konventionen fallen könnte.
3.4.2 Mitarbeiter mit der gleichen Berufserfahrung und Qualifikation müssen den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit erhalten und Chancengleichheit genießen.
3.5 ARBEITSZEIT
3.5.1 Die Arbeitszeit ist in normale Arbeitszeit und Überstunden zu unterteilen.
3.5.2 Alle Arbeitsstunden sind genau und nachvollziehbar aufzuzeichnen.
3.5.3 Alle geltenden Gesetze und Industriestandards zu Arbeitszeiten sind einzuhalten. Auf keinen Fall darf regelmäßig von Mitarbeitern eine normale Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche verlangt werden.
3.5.4 Überstunden dürfen nicht regelmäßig verlangt werden. Alle Mitarbeiter müssen innerhalb eines
Zeitraums von sieben Tagen mindestens einen freien Tag sowie genügend Ruhezeit zwischen Schichten haben.
Überstunden dürfen nicht die innerstaatlichen gesetzlichen Grenzen oder zwölf Stunden pro Woche überschreiten.
3.6 VERGÜTUNG UND SOZIALLEISTUNGEN
3.6.1 Alle gesetzlichen und vorgeschriebenen Mindestanforderungen in Bezug auf Löhne, einschließlich Mindestlöhne, Überstundenvergütung, Akkordsätze und andere Vergütungen sowie die Erbringung
gesetzlich geregelter Leistungen wie die Sozialversicherung sind einzuhalten.
3.6.2 Allen Mitarbeitern muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
3.6.3 Löhne sind regelmäßig und direkt an die Mitarbeiter zum vereinbarten Zeitpunkt und in vollem Umfang zu zahlen.
3.6.4 Alle Lohnzahlungen sind genau aufzuzeichnen. Mitarbeitern ist eine Gehaltsabrechnung auszustellen, die alle Teile eines Gehalts nachvollziehbar aufschlüsselt, einschließlich Vergütung für Überstunden, Arbeitszeiten, Leistungen, gesetzlichen Abgaben, Boni und anderen relevanten Beträgen.
3.6.5 Allen Mitarbeitern ist das gesetzliche Recht auf bezahlten Urlaub sowie auf gesetzlich vorgesehene bezahlte Abwesenheiten, einschließlich Krankheitszeiten und Elternzeiten unter Lohnfortzahlung,
ohne nachteilige Folgen zu gewähren.
3.7 BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN
Alle Mitarbeiter sind über ihre Beschäftigungsbedingungen sowie über ihre Rechte und Pflichten in ihrer Muttersprache oder in einer Sprache, die sie verstehen, beispielsweise in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages, zu informieren.
3.8 VEREINIGUNGSFREIHEIT UND TARIFVERHANDLUNGEN
Das Recht von Mitarbeitern auf Vereinigungsfreiheit sowie die Organisation von Tarifverhandlungen gemäß der geltenden Gesetze in ihrem Beschäftigungsland ist anzuerkennen und zu respektieren. Die Bedeutung einer offenen Kommunikation und eines direkten Austausches zwischen Mitarbeitern und Management ist anzuerkennen. Mitarbeitern ist die Ernennung unabhängiger Arbeitnehmervertreter und die offene Kommunikation mit dem Management über Arbeitsbedingungen ohne Angst vor Schikanen, Einschüchterungen,
Strafen, Störungen oder Repressalien zu gestatten. Gleichermaßen sollen die Mitarbeiter, die sich gegen eine Beteiligung an Arbeitnehmerverbänden entscheiden, für ihre Wahl respektiert werden.
3.9 RECHT AUF ÄUSSERUNG VON BEDENKEN
Alle Mitarbeiter müssen das Recht haben, Bedenken in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
oder Unternehmensrichtlinien/-regeln gegenüber ihrem Arbeitgeber ohne Angst vor Repressalien zu äußern.
3.10 EIGENTUMSRECHT
3.10.1 Lieferanten müssen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen der rechtmäßige Eigentümer oder Nutzer
des Grundstücks sein, auf dem sie ihr Unternehmen betreiben.
3.10.2 Jegliche negativen sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Auswirkungen infolge von Landerwerb,
Zwangsumsiedlung oder Nutzungseinschränkungen des Landes sind zu vermeiden.
3.10.3 Bei einer Enteignung oder angeordneten Umsiedlung ist sicherzustellen, dass eine angemessene Entschädigung auf transparente Art und Weise ausgehandelt wird, damit die Lebensgrundlage und der Lebensstandard der betroffenen Menschen gewahrt bleiben.
3.11 KONFLIKTFREIE HERKUNFT VON MINERALIEN
3.11.1 Bezug von Mineralien aus Konfliktregionen und Hochrisikogebieten
- Lieferanten müssen sich einer möglichen Verbindung zwischen der Herstellung von Rohstoffen und bewaffneten Konflikten oder groben Menschenrechtsverletzungen bewusst sein. Lieferketten, die direkt oder indirekt zu Konflikten beitragen, sind nicht akzeptabel. Dies gilt für alle Stufen der Lieferkette.
- Werden Mineralien aus Konfliktregionen oder Hochrisikogebieten bezogen, sind die OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus solchen Regionen zu befolgen.
- Je nach Position in der Lieferkette sollten Rohstoffe nur aus verantwortungsvoll produzierenden Quellen bezogen werden bzw. angemessene Maßnahmen zur Nachvollziehung der vorgeschalteten Lieferkette ergriffen und diese gegebenenfalls zu verantwortungsvoller Beschaffungspolitik bewegt werden. Da ein willkürlicher Rückzug aus Konfliktgebieten für die lokale Bevölkerung negative Folgen haben kann, unterstützt Seco die ethische Beschaffung von Mineralien aus solchen Gebieten.
3.11.2 Einhaltung von Abschnitt 1502 des Dodd-Frank-Acts:
- Wir unterstützen unsere Kunden bei Erfüllung der SEC1 Conflict Minerals Rule (Ausführungsbestimmungen zum Dodd-Frank Act, Abschnitt 1502 bzgl. „Konfliktmineralien“) für Lieferketten von Produkten, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten. Damit wir dies gewährleisten können, sind Lieferanten ergänzend zum Obengenannten verpflichtet, mit angemessenem Aufwand das Ursprungsland zu ermitteln und international anerkannte Richtlinien zur Sorgfaltspflicht zu befolgen, um sicherzustellen, dass Lieferungen an Seco gemäß den SEC-Vorschriften als „DRC2-konfliktfrei“ gelten.
- Die angesprochenen Produkte müssen mindestens bis zum jeweiligen Hüttenbetrieb rückverfolgbar sein, wobei nur Hüttenbetriebe benutzt werden dürfen, die laut Definition von der CFSI3 und TI-CMC4 oder ggf. auf Grundlage anderer etablierter Branchenregelungen als konfliktfrei anerkannt sind.
- Nach den SEC-Bestimmungen können zusätzliche Anforderungen für die Lieferung von Produkten, die Konfliktmineralien enthalten, gelten.
3.11.3 Alle Maßnahmen gemäß 3.11.1 und 3.11.2 müssen dokumentiert und Seco auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Daten zur Nachverfolgbarkeit müssen aufgezeichnet und fünf Jahre aufbewahrt werden.
4. UMWELT
Der Schutz der Umwelt und das Leisten eines Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung sind für Seco von
großer Bedeutung. Lieferanten müssen sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und Lieferkette auf Umwelt und Gesellschaft aktiv bemühen, positive Einflüsse zu vermehren und negative
Folgen zu begrenzen. Dies sollte durch die Einführung von Umweltplänen mit Schwerpunkt auf kritische
Folgen für die Umwelt geschehen. Der Umfang dieser Umweltpläne muss in einem angemessenen Verhältnis zu
der Art der Geschäftstätigkeit des Lieferanten und den damit verbundenen Risiken stehen.
Verpflichtungen der Lieferanten:
4.1 UMWELTRISIKOMANAGEMENT
Lieferanten müssen ein risikobasiertes Programm zur Reduzierung oder Minimierung negativer Umweltauswirkungen durch ihre Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen entwickeln, einführen und pflegen.
4.2 VORBEUGENDE MASSNAHMEN UND UMWELTSCHONENDE TECHNIKEN
Vorbeugende Maßnahmen sind zu ergreifen, sobald Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Verfahren die Umwelt oder die menschliche Gesundheit schädigen könnte. Weiter sollten sich Lieferanten bemühen, umweltfreundliche Techniken für ihre Produkte, Verfahren, Designs und Materialauswahl zu entwickeln
und zu unterstützen.
4.3 VERURSACHERPRINZIP
Verursacht ein Lieferantenbetrieb Umweltschäden, trägt dieser die damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Kosten.
4.4 PROGRAMM ZUR UMWELTVERANTWORTUNG
In den folgenden Bereichen wird von Lieferanten ein aktives Engagement sowie die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen erwartet:
- Chemie- und Gefahrstoffmanagement
- Abfallwirtschaft
- Emissionen in Luft, Wasser und Boden
- Energiemanagement
- Wasserverbrauch
- Transport und Reisen
Für einen Lieferanten können bei Geschäftsabschlüssen spezielle Anforderungen und Ziele hinsichtlich der Umweltleistung festgelegt werden.
5. KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG UND WETTBEWERBSRECHT
Seco ist bestrebt, bei seiner Geschäftstätigkeit eine hohe ethische Integrität zu wahren. Wir verfolgen eine Null-Toleranz-Politik bei Korruption, einschließlich Bestechung, Interessenskonflikten, Betrug, Unterschlagung, rechtswidriger Schmiergelder, Erpressung und Nepotismus/ Vetternwirtschaft und engagieren uns aktiv bei der Bekämpfung von Korruption. Wir respektieren auch das Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrige
Absprachen und den Missbrauch von Marktmacht verbietet.
Verpflichtungen der Lieferanten:
5.1 KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG
Lieferanten müssen sich an innerstaatliche Gesetze und internationale Anti-Korruptions-Konventionen halten
und dürfen sich in keiner Form an Korruptionspraktiken beteiligen noch Seco darin verwickeln. Illegale Zuwendungen in direkter oder indirekter Form an jegliche Drittparteien oder Amtsträger werden nicht geduldet.
Es sind Verfahren einzuführen, die Korruption verhindern, z. B. durch eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung und entsprechende Mitarbeiterschulungen. Alle direkten potenziellen Interessenskonflikte sind für die Dauer der Geschäftsbeziehung zu Seco zu vermeiden. Kein Mitarbeiter von Seco darf als Gegenleistung für persönliche Vorteile jeglicher Art einem Lieferanten direkt oder indirekt einen wie auch immer gearteten ungerechtfertigten Vorteil anbieten oder zukommen lassen. Seco wird keinen für einen Mitarbeiter von Seco vorgesehenen Vorteil akzeptieren, der die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Lieferanten und Seco erleichtern soll.
5.2 WETTBEWERBSRECHT
Die geltenden Wettbewerbsgesetze und -verordnungen sind zu respektieren und zu befolgen. Außerdem müssen Lieferanten Systeme anwenden, die Wettbewerbsverstöße wie beispielsweise Preisabsprachen, Marktaufteilung oder Angebotsabsprachen verhindern. Dies sollte durch die Einführung einer Wettbewerbsrichtlinie und entsprechende Mitarbeiterschulungen zum Wettbewerbsrecht geschehen.
MANAGEMENTSYSTEM
Wir ermutigen unsere Lieferanten zu einer kontinuierlichen Verbesserung und zur Entwicklung, Einführung und
Pflege von anerkannten Managementsystemen und -standards für die Bereiche, die im Lieferanten-Kodex
beschrieben werden. Eine Risikobewertung, implementierte Richtlinien, Prozesse und Routinen, klar kommunizierte Rollen und Zuständigkeiten, entsprechende Schulungen und Anweisungen sowie die Einführung und Leistungsbewertung von messbaren Zielen bilden zusammen mit funktionierenden Kontrollsystemen
die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung des Lieferanten-Kodexes.
MONITORING
Alle Geschäftsbeziehungen zwischen Seco und Lieferanten müssen auf Ehrlichkeit, Vertrauen und Zusammenarbeit basieren. Durch die Anerkennung des Lieferanten-Kodexes verpflichtet sich der Lieferant, proaktiv diese Anforderungen bei seiner Geschäftstätigkeit und innerhalb seiner Lieferkette zu erfüllen. Dies sollte durch eine transparente Zusammenarbeit mit Seco erfolgen, beispielsweise indem Sie Self-Assessments durchführen und Mitarbeitern von Seco oder einer von Seco bestimmten Drittpartei zu Prüfungszwecken
Zugang zu relevanten Räumlichkeiten und Informationen vor Ort gewähren. Auch sollte dies die
Genehmigung zur Durchführung von Mitarbeiterbefragungen sowie den Zugang zu genauen, vollständigen Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Lieferanten-Kodex umfassen. Bei einem solchen Audit festgestellte Mängel müssen zeitgerecht beseitigt werden. Wir erwarten von unseren Lieferanten, uns nicht irrezuführen.
Ein Verstoß gegen den Lieferanten-Kodex wird die Geschäftsbeziehung zu Seco beeinträchtigen und kann ggf. zur Kündigung des Vertrags führen.
Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer den Lieferanten-Kodex oder vergleichbare Anforderungen erfüllen. Wir verlangen von unseren Lieferanten eine Bewertung und Kontrolle ihrer Lieferkette sowie die Sammlung relevanter Informationen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, welche Seco auf Anfrage vorzulegen sind.
Seco behandelt alle erhaltenen geschäftlichen und personenbezogenen Daten verantwortungsvoll und ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen vertraulich bleiben.
Wir ermutigen unsere Lieferanten, Seco Verstöße gegen den Lieferanten-Kodex über unser Online-System „Speak Up“ oder telefonisch zu melden. Wir fördern einen aktiven Dialog mit unseren Lieferanten zu Fragen, die den Lieferanten-Kodex oder andere Nachhaltigkeitsaspekte betreffen. Wir werden uns nach Kräften bemühen, jeden, der Verstöße gegen den Lieferanten-Kodex meldet, mit Respekt zu behandeln und zu schützen.